| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zu Erwerb, Verkauf, Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist. Die Hauptversammlung muss außerdem zustimmen bei Eingehung von Verbindlichkeiten und Verfügung über Beträge von mehr als € 10.000,00. |