Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Stellvertretenden Vorstand sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Geschäftsführenden Vorstand oder den Stellvertretenden Vorstand allein. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils zu zweit.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.