Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind befugt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.