Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Es ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Wirkungskreis: Der besondere Vertreter (Geschäftsführer) ist zuständig für alle arbeitsrechtlichen Angelegenheiten des Vereins , insbesondere die Begründung , Aufhebung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Vertretung des Vereins vor Arbeits- und sonstigen Gerichten, Abschluss von allen Verträgen außer dem Erwerb von Immobilien und der Beteiligung an Unternehmen.