Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung ist ferner allein zuständig für Entscheidungen über die Anlegung und Verwertung des Vereinsvermögens sowie die Aufnahme von Darlehen, soweit hierbei jeweils ein Betrag von 2.500,00 EUR überschritten wird.