Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Vorstandsmitgliedern, nämlich mindestens aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassenwart oder der Kassenwartin.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei eines der beiden Vorstandsmitglieder der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.