Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein, oder den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.