Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 20.000 EURO überschreiten, bedürfen füt ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.