Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem I. Ältermann, dem II. Ältermann und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den I. Ältermann und den II. Ältermann zusammen oder durch den I. Ältermann oder den II. Ältermann zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.