Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu neun Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten, soweit der Vorstand aus einer Person besteht.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, soweit der Vorstand aus mehr als einer Person besteht.