Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden alleine oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei einer davon der 1. Vorsitzende oder Stellvertreter sein muss.