Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei bis sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, unter ihnen müssen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abschließen, soweit es sich bei dem Dritten um eine juristische Person handelt.