Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abschließen (§ 181 BGB).