Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, sie vertreten den Verein gemeinsam. Zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,00 EUR ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.