Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass für Investitionen über 10.000,00 EUR die Beteiligung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.