Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Bei der Eingehung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen, die den Wert von 1.500,00 EUR überschreiten sowie beim Abschluss, der Änderung oder Kündigung von Arbeits-, Werk- und Dienstleistungsverträgen ist die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.