Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Gemeindevorsitzenden, dem stellvertretenden Gemeindevorsitzenden und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder, darunter ein Gemeindevorsitzender, vertreten.