Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der Vorsitzende und dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden.