Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für Geschäftsvorfälle, die sich auf einen Betrag von mehr als 10 % des Jahresetats beziehen, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.