Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Zum Erwerb, zur Veräußerung, zur dinglichen Belastung von Grundstücken oder zum Erwerb und zur Veräußerung von dinglichen Rechten bedürfen sie der Genehmigung der Mitgliederversammlung.