Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten ist in der Weise beschränkt, dass für den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundvermögen des Vereins die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder bei Geschäften mit einem Wert bis zu 2500 EURO jeweils allein vertretungsberechtigt.