Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Präsident, zwei Vizepräsidenten sowie bis zu zwei Beisitzer. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten vertreten den Verein gemeinsam. Daneben kann ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellt werden, der den Verein auf dem Gebiet des Lizenzspielbetriebs in einem durch den Aufsichtsrat noch näher zu bestimmenden Bereich allein vertritt.