Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vierzehn Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die einzugehenden Verbindlichkeiten dürfen das Beitragsaufkommen eines Jahres nicht überschreiten.