| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein.
Zu Verträgen über Erwerb oder Veräußerung von Grundbesitz oder zu Verträgen, welche wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein enthalten, benötigt der Vorstand die Genehmigung der Mitgliederversammlung. |