Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht wird insofern beschränkt, als in Grundstücksangelegenheiten und bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 3.000,00 DM nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.