Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind befugt den Verein allein zu vertreten.
Erklärungen und Urkunden, die den Verein verpflichten, sind außer vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden, von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu zeichnen.