Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus mindestens einer Person, höchstens jedoch drei Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Eine abweichende Vertretungsbefugnis kann bestimmt werden. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB darf nicht erteilt werden.