Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass für den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften sowie die Aufnahme von Darlehn mit einem Wert von über 5000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.