Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie der Belastung von Grundbesitz, Beteiligungen an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab einem Wert von 3.000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.