Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundbesitz, bei der Beteiligung an Gesellschaften und bei der Aufnahme von Darlehen mit einem Wert ab 100,-- EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.