Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 150,00 EUR die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.