| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in, dem/der Schriftführer*in (geschäftsführender Vorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten, wobei ein Vertreter der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter*in sein muss. Die Vertretungsmacht wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 S.2 BGB), dass a) zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein in Höhe von mehr als 2.500,00 € verpflichten, die Zustimmung des Gesamtvorstandes (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) erforderlich ist. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein bis 2.500,00 € verpflichten, sind der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter*in einzeln bevollmächtigt. b) zum Erwerb oder Verkauf, zu Belastungen oder zu allen sonstigen Verfü-gungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites und Beteiligungen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |