Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Rechtsgeschäfte, die den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken zum Gegenstand haben, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.