| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion, der Zusammenschluss von Vereinigungen sowie die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, die Begründung (einschließlich des Erwerbs) von Beteiligungen jeder Art durch den Verband an anderen juristischen Personen sowie die Ubertragung und sonstige Verfügung (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und der Beitritt neuer Gesellschaften sowie Belastungen des Geschäftsanteils) über Gesellschaftsanteile oder Teile derselben bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Köln.Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der über den Diözesan-Caritasverband einzuholenden Genehmigung des Erzbischofs von Köln: a) Organbestellung und -abberufung sowie alle Dienstvertragsangelegenheiten (Begründung, Beendigung und Veränderung) der Vorstandsmitglieder, b) Abgabe von Bürgschaftserklärungen, Garantie- und Patronatserklärungen ab einer Wertgrenze von mehr als 10.000,00 EUR, c) Erlassverträge gem. § 397 BGB sowie Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse gern. § 780, 781 BGB ab einer Wertgrenze von mehr als 10.000,00 EUR, d) Aufnahme und Vergabe von Darlehen und die Vereinbarung eines Kontokorrentkreditrahmens ab einer Wertgrenze von 200.000,00 EUR sowie zusätzliche Überziehungsvereinbarungen, e) Forderungsabtretungen (einschließlich Factoringverträgen) sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Franchisingverträgen ab einer Wertgrenze von 200.000,00 EUR, f) Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von mehr als 500.000,00 EUR,g) Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ab einer Wertgrenze von mehr als 500.000,00 EUR. Einzelheiten werden in Ausführungsbestimmungen des DiCV Köln geregelt. h) Betriebsführungs-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträge sowie Unternehmenskaufverträge ab einer Wertgrenze von 500.000,00 EUR, oder wenn mindestens 25 Mitarbeiter (umgerechnet auf volle Stellen) von dem Rechtsgeschäft betroffen sind. |