Der Verein wird durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Beim Abschluss, der Änderung oder Beendigung von Verträgen und der Ausführung von Zahlungen erfolgt die Vertretung des Vereins durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes in Gesamtvertretung mit dem Vorsitzenden oder dem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende oder der andere, im Sinne des § 26 BGB vertretungsbefugte Vorstand können den Verein jeweils nur gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.