| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein. Es gelten folgende Vertretungsbeschränkungen: 1. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, über 100.000 Euro, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes. 2. Die Gründung von oder Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß der Bundessatzung ist nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig, wozu es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes bedarf. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. 3. Bei der Gründung von oder Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes erforderlich. |