| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muß, vertreten den Verein. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist beschränkt: 1. Er darf nicht ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung a) Immobilien erwerben, veräußern oder dinglich belasten, b) bewegliches oder unbewegliches Vereinsvermögen verpfänden oder zur Benutzung ganz oder zum größeren Teil Dritten überlassen, c) Miet- oder Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr abschließen, d) Rechtsgeschäfte eingehen, die zu Verpflichtungen für den Verein mit einem Betrag von mehr als DM 4.000,- führen. 2. Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vereinsvermögens, ferner Neu- und Umbauten sowie die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung eines Grundstücks unterliegen der schriftlichen Genehmigung des Zentralpräsidiums der Deutschen Kolpingsfamilie. |