Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier Vertretern. Der Vorsitzende vertritt allein. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäfte, die zu einer Verpflichtung des Vereins über 1.000 EUR führen, bedürfen der Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder.