Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Poskevatter) und dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Poskevatter). Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme eines Kredites die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.