Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer (Pressereferenten) sowie dem Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (26 Abs.1 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Dies gilt auch für Geschäfte, die einen Wert von 5.000,00 Euro übersteigen.