| Text | Die Mitgliederversammlung vom 25.03.2010 hat die Satzung in den §§ 5 (Mitglieder), 9 (Vereinsausschluss), 11 (Mitgliederversammlung), 12 (Vorstand), 13 (Vereinsrat), 14 (Beirat), 15 (Geschäftsführer), 16 (Kassenprüfer), 17 (Vereinsjugend), 18 (Maßregelungen und Sanktionen), 19 (Vereinsordnungen) und 22 (Wegfall der Schiedsgerichtsklausel) geändert. Nach dem § 12 in der Fassung der Satzung vom 25.03.2010 bestand der Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden (zwei Personen), dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Hauptkassierer, dem Sportlichen Leiter der Senioren, dem Pressesprecher, dem Sicherheitsbeauftragten und dem Marketingbeauftragten. Nach der Fassung des § 12 der Satzung vom 25.03.2010 wurde der Verein durch den 1. Vorsitzenden oder einen der 2. Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Nach § 12 Abs. 2 der Satzung in der Fassung vom 25.03.2010 ist der Vorstand berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Der § 12 der Satzung (Vorstand) ist mittlerweile erneut durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.03.2011 geändert worden - siehe Eintragung laufende Nr. 6 vom 03.05.2011 und Satzung vom 03.03.2011. Die Änderungen der §§ 5, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 22 vom 25.03.2010 sind auch in die Fassung der Satzung vom 03.03.2011 - Blatt 324 ff Sonderband - übernommen worden. |