| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus ein bis drei gleichberechtigten Mitgliedern. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses den Verband alleine; ansonsten wird der Verband durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bischofs von Münster, wobei die Zustimmung über den Caritasverband für die Diözese Münster e.V. einzuholen ist: 1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken, 2. Aufnahme von Darlehen in einem Wert von 100.000,00 Euro oder darüber, wobei dann, wenn mehrere Darlehen für denselben Zweck aufgenommen werden, diese zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden, 3, übernahme von Bürgschaften, 4. die Ausgliederung von Teilbereichen verbandlicher Caritasarbeit durch die Bildung neuer Rechtsträger, insbesondere durch die Gründung von Gesellschaften, 5. die konstitutive Mitwirkung bei anderen Rechtsträgern, Insbesondere durch die Übernahme von Gesellschaftsanteilen. |