| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Folgende Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates: a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; b) der Erwerb, die Veräußerung und die Veränderung von Beteiligungen; c) Errichtung, Übernahme oder Schließung von Einrichtungen; d) Übernahme der Betriebsführung oder der Betriebsträgerschaft von Einrichtungen; e) Aufnahme und Gewährung von Krediten und Darlehen ab einer Wertgrenze von mehr als 100.000,00 € im Einzelfall; f) Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 50.000,00 € im Einzelfall; g) Bestellung eines Geschäftsführers (§ 16 Abs. 4) einschließlich Abschluss des entsprechenden Dienst-/Arbeitsvertrages; h) Abschluss und Änderung oder Aufhebung von Gestellungsverträgen sowie Bestellungen eines Seelsorgers; i) Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen; j) Beschlüsse über endgültige Planungs- und Finanzierungskonzepte zur Erreichung des Vereinszwecks; k) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins. Folgende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariats in Paderborn: a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; b) der Erwerb, die Veräußerung und die Veränderung von Beteiligungen; c) die Gründung von Rechtsträgern, insbesondere Gesellschaften; d) die Aufnahme oder Gewährung von Krediten oder Darlehen mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 Euro im Einzelfall; e) Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihgeschäfte, die unbefristet geschlossen werden und deren Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 100.000,00 Euro übersteigt; f) der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen der Leitung der Einrichtung (Heimleitung, Pflegedienstleitung, Verwaltungsleitung); g) Bestellung hauptamtlicher Mitglieder des Vorstandes einschließlich der Festlegung der vertraglichen Regelungen; h) Errichtung, Übernahme oder Schließung von Einrichtungen: i) die Übernahme der Betriebsträgerschaft oder der Betriebsführung von Einrichtungen; j) die Änderung oder Aufhebung von Gestellungsverträgen sowie die Bestellung eines Seelsorgers; k) die Änderung der Satzung und/oder des Zwecks des Vereins sowie die Auflösung des Vereins. |