Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allenm sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 100.000 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.