Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Finanzverwalter/in und der/dem Schriftführer/in und insgesamt aus maximal elf Mitgliedern. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende.