Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus ein bis zwei Vorstandsmitgliedern. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt es allein. Sind zwei Vorstandsmitglieder vorhanden, so sind diese gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass - der Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken, - die Eingehung von Verbindlichkeiten von im Einzelfall über 5.000,00 EUR sowie die Übernahme von Bürgschaften der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.