| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bedarf zur Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs: a) der Erwerb, die Belastung, die Veräußerung und die Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Änderung, die Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken, soweit der Wert des einzelnen Rechtsgeschäftes den Betrag von 200.000,00 DM übersteigt; b) Die Aufnahme und Hingabe von Darlehn in Höhe von mehr als 100.000,00 DM, soweit die Darlehnsaufnahme und -hingabe nicht bereits als Teil des nach Absatz 1 zur Prüfung vorgelegten Wirtschaftsplanes genehmigt worden ist und im Wirtschaftsplan hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde, mit Ausnahme der Aufnahme von Kontokorrrentkrediten bis zu einem Betrag von insgesamt 200.000,00 DM, sofern diese eine Laufzeit von einem Jahr nicht überschreiten; c) die Übernahme sonstiger Schuldverpflichtungen in Höhe von mehr als 100.000,00 DM, soweit die Übernahme nicht bereits als Teil des nach Absatz 1 zur Prüfung vorgelegten Wirtschaftsplanes genehmigt worden ist und im Wirtschaftsplan hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Genehmigungsvorbehalt bezieht sich nicht auf den Abschluss von Dienst-, Arbeits- und Gestellungsverträgen. Bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist für die Wertgrenze das Nutzungsentgelt für ein Jahr maßgebend; d) die Übernahme einer Bürgschaft, wenn die Bürgschaftssumme im Einzelfall mehr als 20.000,00 DM beträgt; e) die Planung und der Abschluss von Verträgen betreffend die Durchführung einer Baumaßnahme, wenn und soweit für diese keine Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen sind und das Entgeld einen Betrag von 200.000,00 DM übersteigt. |