| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein. Der Abschluss folgender Rechtsgeschäfte bedarf zur Rechtswirksamkeit der vorherigen einzuholden schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs: 1. der Erwerb, die Belastung, die Veräußerung und die Aufgabe von Eigentum sowie die Änderung, die Veräußerung und die Aufgabe von Rechten an Grundstücken, soweit der Wert des einzelnen Rechtsgeschäftes den Betrag von 250.000,00 EURO übersteigt; 2. die Aufnahme und Hingabe von Darlehen, sofern nicht die Vorschriften über die Mündelsicherheit erfüllt sind und die Übernahme sonstiger Schuldverpflichtungen in Höhe von mehr als 26.000,00 EURO; 3. die Übernahme von Bürgschaften, wenn die Bürgschaftssumme im Einzelfall mehr als 2.500,00 EURO beträgt; 4. die Planung und der Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Baumaßnahmen, wenn das Gesamtentgelt einen Betrag von 250.000,00 EURO übersteigt; 5. der Abschluss von Verträgen, die eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand haben, wenn das Entgelt im Einzelfall einen Betrag von 26.000,00 EURO jährlich übersteigt. 6. Begründung von Beteiligungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs. |