| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer, stellvertretender Kassierer, stellvertretender Schriftführer, davon 2 gemeinsam. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die die laufenden Kosten nicht betreffen und die den Verein im Quartal nicht mit mehr als 5.000,00 EUR belasten, sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die über oben genannte Summe hinausgehen, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ausnahme: für die Aufnahme von Fremdgeldern (Bsp. SSK) über einen Kontokorrentkredit in Höhe bis 10.000,00 EUR. |