Vorstand im Sinne des § 26 BGB: der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär und der Finanzmaster. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.